Satzung

Satzung der Elterninitiative Oselmäuse e.V.

(Stand Mai 2020)

§ 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen „Elterninitiative Oselmäuse e.V.“ Er ist im Vereinsregister
eingetragen. Sitz des Vereins ist München-Pasing.

§ 2 Zweck des Vereins:
Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe. Insbesondere kümmert sich der Verein um den Aufbau
und den Fortbestand der Mittagsbetreuung an der Oselschule. Kinder werden in dieser
Einrichtung ab Schulschluss pädagogisch betreut.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr des Freistaates Bayern.

§ 5 Mitgliedschaft:
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Elternversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod eines Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) mit Auflösung des Vereins
(4) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Monatsende zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich persönlich zu äußern.
(6) Die Mitglieder werden jährlich schriftlich über die Situation des Vereins informiert. Über
Aufnahme, Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss gelten entsprechend § 5(1) bis §
5(5).

§ 6 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung 3. Die Elternversammlung

§ 7 Der Vorstand:
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (1. und 2. Vorsitzender, SchriftführerIn)
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von den Vorsitzenden unter
Einhaltung der Einladungsfrist von 3 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen; die
Schriftform ist auch durch Einladung per E-Mail gewahrt. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Beschlüsse über die Belange des Vereins
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über Berufung bei Ausschluss eines Mitgliedes
g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
h) Wahl der zwei KassenprüferInnen
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der
Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Die Elternversammlung:
(1) Die Elternversammlung soll die Aufgaben und Ziele der Elterninitiative aktiv erarbeiten
und mitbestimmen.
(2) Sie besteht aus den Eltern der betreuten Kinder und den weiteren Mitgliedern.
(3) Die Elternversammlung entscheidet bei konzeptionell-pädagogischen Fragen.
(4) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Gesamtstimmen vertreten
sind.
(5) Stimmberechtigt ist jeweils ein Elternteil pro Kind mit 1 Stimme. In begründeten
Ausnahmefällen ist Stimmabgabe schriftlich bis zu Beginn der Elternversammlung möglich.
(6) Die Elternversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit.

§ 10 Mitgliedsbeiträge:

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge als Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit
der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Organisation Kreisjugendring München Stadt, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.